OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2008
16 Wx 85/08
Normen:
WEG § 15; WEG § 47 S. 2 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a.F.; BGB § 139;
Fundstellen:
WuM 2009, 371
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 120/07

Grenzen der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die Vermietung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 85/08

DRsp Nr. 2009/2519

Grenzen der Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft über die Vermietung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer

Eine Beschlussfassung zur Vermietung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer durch die Eigentümergemeinschaft entspricht grundsätzlich dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach § 15 Abs. 2 WEG, wenn zugleich für eine gerechte Verteilung der Plätze gesorgt wird. Hiervon nicht gedeckt ist die Bestimmung, dass nicht vermietete Parkplätze nicht zum "Halten oder Parken von Fahrzeugen und/oder Abstellen von Gegenständen genutzt werden" dürfen.

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.03.2008 (29 T 120/07) abgeändert und neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2007 - 202 II 407/06 - wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wie folgt abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung der WEG I. Str. X, xx L. vom 28.09.2006 zu TOP 2 wird für ungültig erklärt.

Die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen fallen den Antragsgegnern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000 €

Normenkette:

WEG § 15; WEG § 47 S. 2 a.F.; WEG § 48 Abs. 3 a.F.; BGB § 139;

Gründe:

I.