OLG Köln - Beschluß vom 24.04.1998
16 Wx 28/98
Normen:
WEG § 10 ; HeizKostenVO §§ 3, 7, 8, 9, 10;
Fundstellen:
DRsp I(152)315b
NZM 1998, 919
OLGReport-Köln 1998, 426
WuM 1998, 621
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 287/97
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 35 II 78/96

Grobe Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels der Wasserabrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 24.04.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 28/98

DRsp Nr. 1998/18661

Grobe Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels der Wasserabrechnung

»Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der Berechnung ersparten Energiekosten.«

Normenkette:

WEG § 10 ; HeizKostenVO §§ 3, 7, 8, 9, 10;

Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen, da sie die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit, die zu einem Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels führen könnte, verneint hat, ohne den diesbezüglichen Vortrag des Beteiligten zu 8. hinreichend zu würdigen und den Sachverhalt hierzu weiter aufzuklären, §§ 12, 27 FGG, 550 ZPO. Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 8. kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß die derzeitige Abrechnungspraxis in der Wohnungseigentumsanlage im Verhältnis zu ihm in Einzelfällen zu "grober Unbilligkeit" geführt hat.