BayObLG - Beschluß vom 20.10.2000
2Z BR 77/00
Normen:
WEG § 26 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 446
NZM 2001, 104
WuM 2000, 689
ZMR 2001, 128
Vorinstanzen:
Traunstein 4 T 1396/00 ,
AG Laufen UR II 58/97 ,

Gründe gegen die Wiederbestellung eines Hausverwalters

BayObLG, Beschluß vom 20.10.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 77/00

DRsp Nr. 2000/10013

Gründe gegen die Wiederbestellung eines Hausverwalters

»Als Grund gegen die Wiederbestellung eines Verwalters können nur Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung bereits vorgelegen haben. Nicht zulässig ist das Nachschieben eines Grundes, der erst nach diesem Zeitpunkt entstanden ist.«

Normenkette:

WEG § 26 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus mehr als 20 Wohnungen bestehenden Anlage, die von dein Antragsgegner zu 2 verwaltet wird. Ein Großteil der Wohnungen wird von ihren Eigentümern als Ferienwohnungen vermietet. Der Antragsteller zu 1, der zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2, Eigentümer zweier Wohnungen ist, besorgt gewerblich seit 1989 für weitere Wohnungseigentümer die Vermietung ihrer Wohnungen. Seit 1995 ist außer dem Antragsteller zu 1 eine GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2 ist, als Mietverwalter für eine Anzahl von Wohnungseigentümern tätig. Im Zusammenhang mit dem Konkurrenzverhältnis des Antragstellers zu 1 und des Antragsgegners zu 2 kam es zu mehreren Gerichtsverfahren (vgl. BayObLG NZM 1998, 1007) und Auseinandersetzungen.

Am 4.6.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer, den Verwaltervertrag mit dem Antragsgegner zu 2 vom 1. 12.1997 bis 30.11.2002 zu verlängern.