BayObLG - Beschluss vom 10.07.2003
2Z BR 17/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 807
ZMR 2003, 858
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9268/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1126/01

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei gerichtlichem Vergleich in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 17/03

DRsp Nr. 2003/10874

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei gerichtlichem Vergleich in Wohnungseigentumssachen

»Zur Frage, wann ein gerichtlicher Vergleich ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage.

Dem Antragsteller gehört eine Wohnung; sein Miteigentumsanteil beträgt 79/10000. Der Antragsgegner zu 1 ist Eigentümer der überwiegend im Unter- und Erdgeschoss gelegenen Gewerbeeinheit; zu dieser gehören nach dem Wortlaut der Teilungserklärung auch Speicherabteile in zwei Häusern sowie Sondernutzungsbereiche; sein Miteigentumsanteil beträgt 3426/10000.