BayObLG - Beschluss vom 10.12.2003
2Z BR 49/03
Normen:
BGB § 276 § 278 § 280 § 675 ; WEG § 21 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 143
NZM 2004, 391
ZMR 2005, 210
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 5585/97
AG Augsburg - 3 UR II 137/94 WEG,

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Überlassung einer Gemeinschaftsfläche an einen Dritten - Vereinbarung eines Nutzungsentgelts - Beteiligung der Wohnungseigentümer - Schadensersatzanspruch

BayObLG, Beschluss vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 49/03

DRsp Nr. 2004/2343

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei Überlassung einer Gemeinschaftsfläche an einen Dritten - Vereinbarung eines Nutzungsentgelts - Beteiligung der Wohnungseigentümer - Schadensersatzanspruch

»1. Ist der Verwalter nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, die Wohnungseigentümer beim Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum umfassend zu vertreten, hat er hierbei die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten.2. Überlässt der Verwalter eine Gemeinschaftsfläche einem Dritten zur gewerblichen Nutzung als Bistro, so gebietet es eine ordnungsmäßige Verwaltung im Allgemeinen, dafür zugunsten der Gemeinschaft auch ein Entgelt (Miete) zu vereinbaren. Eine andere Beurteilung kann geboten sein, wenn das Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung des Betriebs den Mietwert für die Raumüberlassung vollständig überlagert.3. Vermietet der Verwalter eine von ihm persönlich mit Inventar ausgestattete Gemeinschaftsfläche in eigenem Namen an einen Dritten zum Betrieb eines Bistros, widerspricht es regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die erlangte Miete allein dem Verwalter für die gewährte Inventarüberlassung zugute kommt und die Raumüberlassung mit Null bewertet wird.«

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 280 § 675 ; WEG § 21 Abs. 3 ;

Gründe:

I.