I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im 1. Obergeschoss. In der Gemeinschaftsordnung ist ihm an dem Balkon seiner Wohnung das Sondernutzungsrecht eingeräumt.
Am 8.7.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2001 und unter TOP 6, dass Blumenkästen an den Balkonen nur innen aufgehängt werden dürfen.
Mit Schreiben vom 12.5. und 5.6.2002, die der Einladung zu der Versammlung vom 8.7.2002 beigelegt waren, führte der Antragsteller eine Reihe weiterer Tagesordnungspunkte auf. Diese wurden von den Wohnungseigentümern ohne Beschlussfassung in der Versammlung erörtert.
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