BayObLG - Beschluss vom 23.12.2003
2Z BR 236/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 3 ; HeizkostV § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 188
WuM 2004, 742
ZMR 2004, 359
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 6311/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 864/02

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser und Betriebsstrom

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 236/03

DRsp Nr. 2004/2498

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung bei verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser und Betriebsstrom

»Eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten, in die die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage und des Wasserverbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nicht einbezogen, sondern wegen fehlender Messgeräte insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden, widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3 ; HeizkostV § 7 Abs. 2 § 8 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im 1. Obergeschoss. In der Gemeinschaftsordnung ist ihm an dem Balkon seiner Wohnung das Sondernutzungsrecht eingeräumt.

Am 8.7.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 1 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2001 und unter TOP 6, dass Blumenkästen an den Balkonen nur innen aufgehängt werden dürfen.

Mit Schreiben vom 12.5. und 5.6.2002, die der Einladung zu der Versammlung vom 8.7.2002 beigelegt waren, führte der Antragsteller eine Reihe weiterer Tagesordnungspunkte auf. Diese wurden von den Wohnungseigentümern ohne Beschlussfassung in der Versammlung erörtert.