BayObLG - Beschluss vom 20.11.2003
2Z BR 168/03
Normen:
BGB § 811 Abs. 2 Satz 2 ; WEG § 23 § 24 Abs. 6 § 28 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 56
BayObLGZ 2003, 318
FGPrax 2004, 19
NJW-RR 2004, 1090
NZM 2004, 509
ZMR 2005, 134
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 570/02
AG Cham - Zweigstelle Roding - 8 UR 5/01,

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und Ratenzahlungsvereinbarung mit illiquidem Wohnungseigentümer - Ungültigkeitserklärung eines Wirtschaftsplans trotz zeitlichen Ablaufs - Fotokopien von Verwaltungsunterlagen gegen Vorkasse - Sonderumlagen und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Entfernung von Einrichtungen der Wäschepflege und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Umfang einer Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer

BayObLG, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 168/03

DRsp Nr. 2004/2326

Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung und Ratenzahlungsvereinbarung mit illiquidem Wohnungseigentümer - Ungültigkeitserklärung eines Wirtschaftsplans trotz zeitlichen Ablaufs - Fotokopien von Verwaltungsunterlagen gegen Vorkasse - Sonderumlagen und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Entfernung von Einrichtungen der Wäschepflege und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Umfang einer Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer

»1. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. In einem solchen Fall verstößt es auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wohnungseigentümer, wenn gegen zahlungsfähige Wohnungseigentümer gerichtliche Schritte eingeleitet werden. 2. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Wirtschaftsplans erledigt sich nicht dadurch, dass der Zeitraum, für den der Wirtschaftsplan beschlossen wurde, abgelaufen ist.