BayObLG - Beschluss vom 17.09.2003
2Z BR 150/03
Normen:
WEG § 26 § 28 § 29 § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 75
WuM 2004, 739
ZMR 2004, 50
ZfIR 2004, 750
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 99/03
AG Viechtach - 2 UR II 26/02 WEG,

Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung trotz deren Unrichtigkeit- Entlastung des Verwaltungsbeirats - Kostentragung durch den Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 150/03

DRsp Nr. 2003/13266

Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung trotz deren Unrichtigkeit- Entlastung des Verwaltungsbeirats - Kostentragung durch den Verwalter

»1. Pflichtverletzungen des Verwalters führen nicht zur Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, wenn diese die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben enthält. 2. Die Entlastung ehrenamtlicher Mitglieder des Verwaltungsbeirats entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, dass Schadensersatzansprüche bestehen. 3. Einem Verwalter, der eine fehlerhafte Jahresabrechnung vorlegt, sind nach billigem Ermessen in der Regel zumindest teilweise die Kosten eines Verfahrens über die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung aufzuerlegen. «

Normenkette:

WEG § 26 § 28 § 29 § 47 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.