I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 20.10.2000 zu Tagesordnungspunkten (TOP) 2d (Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 8.000 DM), 3 (Jahresabrechnung 1999) und 7 (Wirtschaftsplan 2000) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.4.2002 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 25.8.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
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