BayObLG - Beschluss vom 27.11.2003
2Z BR 186/03
Normen:
WEG § 16 Abs. 4 § 29 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2004, 235
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 25.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2143/02
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen II 23/00

Gültigkeit des Wirtschaftsplans trotz Nichtprüfung durch Verwaltungsbeirat - Anwaltskosten als Kosten der Verwaltung

BayObLG, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 186/03

DRsp Nr. 2004/2330

Gültigkeit des Wirtschaftsplans trotz Nichtprüfung durch Verwaltungsbeirat - Anwaltskosten als Kosten der Verwaltung

»1. Zu den Kosten der Verwaltung gehören auch die durch eine anwaltliche Beratung entstandenen Kosten, wenn die anwaltliche Beratung dazu geführt hat, dass die Wohnungseigentümer von der Veräußerungsklage Abstand nehmen. 2. Ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von seiner inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil der Verwaltungsbeirat von seinem Prüfungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 4 § 29 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 20.10.2000 zu Tagesordnungspunkten (TOP) 2d (Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von 8.000 DM), 3 (Jahresabrechnung 1999) und 7 (Wirtschaftsplan 2000) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11.4.2002 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 25.8.2003 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: