OLG Hamburg - Beschluss vom 14.07.2003
2 Wx 135/00
Normen:
WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2004, 111
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 45/00
LG Hamburg, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 46/00

Gültigkeit von Zweitbeschlüssen aus Wohnungseigentümerversammlungen die sich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsbeirates (nach Kompetenzteilung) beziehen

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 2 Wx 135/00

DRsp Nr. 2003/13802

Gültigkeit von Zweitbeschlüssen aus Wohnungseigentümerversammlungen die sich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsbeirates (nach Kompetenzteilung) beziehen

Die Wohnungseigentümerversammlung als oberstes Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann auch dann bestandskräftige Zweitbeschlüsse abfassen, die den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung betreffen, wenn für die Verabschiedung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, nach einer Teilungserklärung, alleine der Verwaltungsbeirat zuständig ist. Der Beschluss ist, sofern es sich nicht um einen Eingriff in die Kernbereiche der Wohnungseigentümer handelt, nicht nichtig, kann aber angefochten werden.

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 5 ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 ; WEG § 48 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaften und prozeßordnungsgemäß eingelegten Rechtsmittel der Antragsteller können keinen Erfolg haben, denn es fehlt an einem schützenswerten Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer Rechtsschutzziele.