Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 S. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaften und prozeßordnungsgemäß eingelegten Rechtsmittel der Antragsteller können keinen Erfolg haben, denn es fehlt an einem schützenswerten Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung ihrer Rechtsschutzziele.