Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentumer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Ihre Wohnung haben die Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 16.9.1993 von den Voreigentümern, einem griechischem Ehepaar, erworben, das nach den Angaben in der notariellen Urkunde in Griechenland wohnhaft war. Am 2.12.1994 wurden die Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.
In §
Veräußert ein Miteigentümer sein Wohnungseigentum an einen Dritten, so haftet der im Grundbuch eingetragene Eigentümer für die rückständigen Beträge des Veräußerers.
Gestützt auf diese Bestimmung nahmen die Antragsteller die Antragsgegner auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch.
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