BayObLG - Beschluß vom 13.06.1996
2Z BR 49/96
Normen:
BGB §§ 134, 138, 242 ; WEG § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)286b
NJWE-MietR 1997, 10
WE 1997, 111
WuM 1997, 123
ZMR 1996, 619
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 9066/95
AG Nürnberg 1 UR II 57/95 ,

Haftung des Erwerbers eines Wohnungseigentums für rückständige Beträge des Veräußerers

BayObLG, Beschluß vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 49/96

DRsp Nr. 1996/28605

Haftung des Erwerbers eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des Veräußerers"

»Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, daß der Erwerber eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des Veräußerers" haftet, umfaßt die Haftung auch eine fällige Sonderumlage.«

Normenkette:

BGB §§ 134, 138, 242 ; WEG § 10 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentumer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Ihre Wohnung haben die Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 16.9.1993 von den Voreigentümern, einem griechischem Ehepaar, erworben, das nach den Angaben in der notariellen Urkunde in Griechenland wohnhaft war. Am 2.12.1994 wurden die Antragsgegner als Eigentümer der Wohnung im Grundbuch eingetragen.

In § 16 der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) heißt es:

Veräußert ein Miteigentümer sein Wohnungseigentum an einen Dritten, so haftet der im Grundbuch eingetragene Eigentümer für die rückständigen Beträge des Veräußerers.

Gestützt auf diese Bestimmung nahmen die Antragsteller die Antragsgegner auf Zahlung einer Sonderumlage in Anspruch.