BayObLG - Beschluß vom 04.01.1996
2Z BR 120/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 847 ; BayBO (1982) Art.33 Abs. 7 ; WEG § 27 Abs.1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)268Nr. e-f
DWE 1996, 74
NJW-RR 1996, 657
NJWE-MietR 1996, 160
WE 1996, 315
WuM 1996, 497
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 7604/94
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen II 10/94

Haftung des Verwalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht

BayObLG, Beschluß vom 04.01.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 120/95

DRsp Nr. 1996/28657

Haftung des Verwalters wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht

»1. Haben die Wohnungseigentümer den Verwalter beauftragt, an einem Treppenaufgang ein fehlendes Geländer anbringen zu lassen, so hat der Verwalter für die unverzügliche Ausführung des Auftrages zu sorgen und bei deren Verzögerung ein provisorisches Geländer anbringen zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und erleidet ein Wohnungseigentümer dadurch einen Schaden, so können Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen schuldhafter Verletzung der dem Verwalter obliegenden Verkehrssicherungspflicht, somit auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht kommen. 2. Bei den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Anbringung eines Geländers an einer Treppe, handelt es sich um ein Schutzgesetz, das die allgemeine Verkehrssicherungspflicht näher ausgestaltet.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2, § 847 ; BayBO (1982) Art.33 Abs. 7 ; WEG § 27 Abs.1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist die Eigentümerin einer im Hochparterre liegenden Wohnung einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner verwaltet wird. Wegen eines am 8.7.1993 erlittenen Unfalls auf der Treppe zu ihrer Wohnung macht sie Ansprüche gegen den Verwalter geltend.