BayObLG - Beschluß vom 09.11.1995
2Z BR 106/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1996, 20
NJWE-MietR 1996, 38
WuM 1996, 654
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 3978/94
AG Augsburg 3 UR II 68/93 ,

Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner Verwalterpflichten

BayObLG, Beschluß vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 106/95

DRsp Nr. 1996/28557

Haftung eines Verwalters für eine schuldhafte Verletzung seiner Verwalterpflichten

»Verletzt der Verwalter schuldhaft seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, haftet er für den dadurch den Wohnungseigentümern entstandenen Schaden aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrags; daneben kann auch ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bestehen. Hat die Pflichtverletzung eine Gesundheitsbeschädigung zur Folge, kann grundsätzlich auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht kommen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847 ; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird.