Haftung eines Wohnungseigentümers für Schäden bei berechtigtem Dachausbau auf eigene Kosten und Gefahr
KG, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 24 W 4734/92
DRsp Nr. 1995/5056
Haftung eines Wohnungseigentümers für Schäden bei berechtigtem Dachausbau "auf eigene Kosten und Gefahr"
»Ist durch Vereinbarung vorgesehen, daß ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, Baumaßnahmen im Dachgeschoß zur Bildung von Wohneinheiten "auf seine Kosten und Gefahr" durchzuführen, so haftet er für Wasserschäden im Zuge des Ausbaus auch ohne Verschulden.«