Die Antragstellerin ist WEG -Verwalterin des Objektes M.straße 2-20 in B.G.. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 73 in diesem Objekt. Ihre Eintragung erfolgte am 11. März 1994. Die Voreigentümerin der Antragsgegner, die Firma C. GmbH, von der sie die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1993 erworben hatten, hatte für das Jahr 1993 einen Wohngeldrückstand in Höhe von 3.622,59 DM, den sie nicht ausglich. Unter dem 3. Juni 1994 sandte die Antragstellerin den Antragsgegnern eine Einzelabrechnung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993, betreffend die Wohnung Nr. 73, zu, in der es u.a. hieß:
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