OLG Köln - Beschluß vom 24.01.1997
16 Wx 2/97
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 140
WuM 1997, 638

Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 2/97

DRsp Nr. 1997/6698

Haftung für Wohngeldrückstände des Wohnungsveräußerers

»Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet jedenfalls dann für Wohngeldrückstände des Veräußerers aus den vergangenen Jahren, wenn diese Rückstände nicht nur im laufenden Jahr des Erwerbers der Eigentumswohnung, sondern auch noch einmal im darauffolgenden Jahr zu seinen Lasten in die ihn betreffende Einzelabrechnung eingestellt wurden und wenn diese Einzelabrechnung zusammen mit der jeweiligen Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung beschlossen wurde und diese Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten wurden.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin ist WEG -Verwalterin des Objektes M.straße 2-20 in B.G.. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnung Nr. 73 in diesem Objekt. Ihre Eintragung erfolgte am 11. März 1994. Die Voreigentümerin der Antragsgegner, die Firma C. GmbH, von der sie die Wohnung durch notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1993 erworben hatten, hatte für das Jahr 1993 einen Wohngeldrückstand in Höhe von 3.622,59 DM, den sie nicht ausglich. Unter dem 3. Juni 1994 sandte die Antragstellerin den Antragsgegnern eine Einzelabrechnung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993, betreffend die Wohnung Nr. 73, zu, in der es u.a. hieß: