BayObLG - Beschluss vom 27.03.2003
2Z BR 122/02
Normen:
WEG § 22 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 267
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8773/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 302/95

Handlungsstörer bei baulichen Veränderungen am Wohnungseigentum

BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 122/02

DRsp Nr. 2003/7865

Handlungsstörer bei baulichen Veränderungen am Wohnungseigentum

»Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden. Beseitigungs- und Duldungsanspruch sind verschiedene Verfahrensgegenstände.«

Normenkette:

WEG § 22 ; BGB § 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.4.1990 gingen der Besitz, die Nutzungen und die Lasten einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit der Übergabe der Wohnung auf die Antragstellerinnen über; außerdem wurde für sie eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin zu 1 wurde im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen; die Wohnung wird von der Antragstellerin zu 2 bewohnt.

Den Antragsgegnern gehört in einem der Häuser eine Wohnung im obersten Stockwerk. Über dieser Wohnung liegt ein Flachdach; in dieses sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung der Antragsgegner jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen.