I.
Gemäß notariellem Kaufvertrag vom 10.4.1990 gingen der Besitz, die Nutzungen und die Lasten einer Wohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit der Übergabe der Wohnung auf die Antragstellerinnen über; außerdem wurde für sie eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Die Antragstellerin zu 1 wurde im Lauf des vorliegenden Verfahrens als Alleineigentümerin der Wohnung im Grundbuch eingetragen; die Wohnung wird von der Antragstellerin zu 2 bewohnt.
Den Antragsgegnern gehört in einem der Häuser eine Wohnung im obersten Stockwerk. Über dieser Wohnung liegt ein Flachdach; in dieses sind im Bereich der Diele und des Bades der Wohnung der Antragsgegner jeweils eine Lichtkuppel eingebaut. Im Aufteilungsplan, auf den im Grundbuch Bezug genommen wird, sind diese Lichtkuppeln nicht vorgesehen.
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