BayObLG - Beschluß vom 05.08.1992
2Z BR 55/92
Normen:
BGB § 667 ; WEG § 27 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)200b
DRsp-ROM Nr. 1993/1456
WE 1993, 288
WuM 1992, 644
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2404/91
AG Würzburg UR II 88/91 ,

Herausgabe aller Unterlagen eines Wohnungseigentumsverwalters nach Beendigung der Tätigkeit

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 55/92

DRsp Nr. 1995/1342

Herausgabe aller Unterlagen eines Wohnungseigentumsverwalters nach Beendigung der Tätigkeit

»Der Wohnungseigentumsverwalter hat nach Beendigung seiner Tätigkeit alle Unterlagen, die im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit angefallen sind, im Original herauszugeben.«

Normenkette:

BGB § 667 ; WEG § 27 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin ist die frühere Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage, die Antragstellerin ist die derzeitige Verwalterin.

Die Antragstellerin hat in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Auskunft über die in ihrem Besitz befindlichen Verwaltungsunterlagen zu erteilen (1 a), die Richtigkeit der Auskunft eidesstattlich zu versichern (1 b), die in der Auskunft mitgeteilten Unterlagen an sie herauszugeben (1 c) und für das Jahr 1990 die Einzelabrechnungen zu erstellen (2).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Antragstellerin den Antrag 1 b zurückgenommen.