BayObLG - Beschluß vom 09.05.1996
2Z BR 18/96
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 248
WuM 1996, 491
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10575/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 854/91

Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan bezüglich zweier Sondereigentumseinheiten

BayObLG, Beschluß vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 2Z BR 18/96

DRsp Nr. 1996/28621

Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands bei Abweichung der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan bezüglich zweier Sondereigentumseinheiten

»1. Weicht die tatsächliche Bauausführung vom Aufteilungsplan in der Abgrenzung zwischen zwei Sondereigentumseinheiten ab, so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer von dem anderen Wohnungseigentümer die Mitwirkung bei der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands nach dem Aufteilungsplan verlangen. Dieser Anspruch kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein. 2. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge haftet der Rechtsnachfolger für einen gegen den Rechtsvorgänger als Handlungsstörer gerichteten Wiederherstellungsanspruch.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 21 Abs. 4, 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nach der Jahrhundertwende errichtet und an der im Jahr 1983 Wohnungseigentum begründet wurde.

Dem Antragsteller gehört die im 4. Obergeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnete Wohnung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der benachbarten im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung. Die jeweiligen Wohnungseigentümer dieser Wohnungen sind nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, "die über ihren Wohnungen gelegenen Teile des Spitzspeichers ausschließlich zu nutzen" und auszubauen.