I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die nach der Jahrhundertwende errichtet und an der im Jahr 1983 Wohnungseigentum begründet wurde.
Dem Antragsteller gehört die im 4. Obergeschoß gelegene, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichnete Wohnung. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der benachbarten im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung. Die jeweiligen Wohnungseigentümer dieser Wohnungen sind nach der Gemeinschaftsordnung berechtigt, "die über ihren Wohnungen gelegenen Teile des Spitzspeichers ausschließlich zu nutzen" und auszubauen.
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