BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
2Z BR 103/99
Normen:
WEG § 15 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 288
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9013/97
AG München UR II 479/96 ,

Imbissstube ist kein Laden

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 103/99

DRsp Nr. 1999/11308

Imbissstube ist kein "Laden"

»Der Betrieb einer Imbißstube als Verkaufsstelle für warme Speisen zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle ist mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden nicht vereinbar.«

Normenkette:

WEG § 15 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört unter anderem das Teileigentum Nr. 2 im Erdgeschoß, das in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet ist.

Der Mieter des Teileigentums hat im Jahr 1994 die vorhandene Glasscheibe durch eine Lüftungsanlage mit Ventilator ersetzt. Derzeit verkauft er in dem Teileigentum angelieferte Speisen, die dort aufgewärmt und warmgehalten werden, zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle.