I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört unter anderem das Teileigentum Nr. 2 im Erdgeschoß, das in der Teilungserklärung als "Laden" bezeichnet ist.
Der Mieter des Teileigentums hat im Jahr 1994 die vorhandene Glasscheibe durch eine Lüftungsanlage mit Ventilator ersetzt. Derzeit verkauft er in dem Teileigentum angelieferte Speisen, die dort aufgewärmt und warmgehalten werden, zum Mitnehmen oder zum Verzehr an Ort und Stelle.
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