I.
Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen und vier Teileigentumseinheiten besteht. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Wohnanlage wurde von einer Bauherrengemeinschaft errichtet, die entweder ganz oder weitgehend aus den jetzigen Wohnungseigentümern bestand. Der Antragsteller zu 1 war der Initiator des Bauvorhabens und Treuhänder der Bauherrengemeinschaft.
In der Eigentümerversammlung vom 28.11.1989 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter Tagesordnungs-Punkt (TOP)
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