BayObLG - Beschluss vom 25.06.1992
2Z BR 25/92
Normen:
WEG § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 5 § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1431
WuM 1992, 448
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 879/90
AG Ebersberg UR II 29/89 ,

Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 25/92

DRsp Nr. 1993/1465

Inhalt der Jahresgesamtabrechnung

»1. In die Jahresgesamtabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind. Das gilt auch für Ausgaben, die der Verwalter aus der Gemeinschaftskasse für Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens oder für das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer getätigt hat (Aufgabe von BayObLGZ 1987, 86/92 und BayObLH WuM 1990,176).2. Die Abrechnung er Heiz- und Warmwasserkosten darf nur dann für mehrere Jahre zusammengefaßt werden, wenn die Gemeinschaftsordnung dies zuläßt oder wenn wegen Fehlens von Zählerablesungen und Verbrauchsmessungen eine jahrweise Abrechnung unmöglich ist.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 5 § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus neun Wohnungen und vier Teileigentumseinheiten besteht. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Wohnanlage wurde von einer Bauherrengemeinschaft errichtet, die entweder ganz oder weitgehend aus den jetzigen Wohnungseigentümern bestand. Der Antragsteller zu 1 war der Initiator des Bauvorhabens und Treuhänder der Bauherrengemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung vom 28.11.1989 beschlossen die anwesenden Wohnungseigentümer unter Tagesordnungs-Punkt (TOP)