BayObLG - Beschluss vom 03.12.2003
2Z BR 188/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 122
ZMR 2004, 443
ZfIR 2004, 266
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17516/02
AG München - 481 UR II 770/01 WEG,

Inhalt der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer - Nachholung der unterbliebenen Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren

BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 188/03

DRsp Nr. 2004/2331

Inhalt der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer - Nachholung der unterbliebenen Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren

»1. Eine Regelung in einer Teilungserklärung, dass eine Niederschrift über die Versammlung und die darin gefassten Beschlüsse zu fertigen ist, geht über die gesetzliche Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG hinaus und erfordert zumindest eine Wiedergabe aller gestellten Anträge, auch wenn darüber nicht abgestimmt wird. Ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Aufnahme bestimmter Diskussionsbeiträge in die Niederschrift wird dadurch nicht begründet. Vielmehr verbleibt es insoweit beim Ermessen des Versammlungsleiters. 2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, dass der Versammlungsleiter Beschlussanträge oder Abstimmungsergebnisse in der Niederschrift unrichtig festhält. Ein Berichtigungsanspruch besteht nicht in jedem Fall einer Unrichtigkeit oder Auslassung. 3. Eine unterbliebene Beteiligung von Wohnungseigentümern am Verfahren kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn die Beteiligung lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient (Abgrenzung zu OLG Hamburg - ZMR 2003, 6868).«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird.