SchlHOLG - Beschluß vom 15.09.1992
2 W 30/92
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 24
Wohnungseigentümer 1992, 157

Installation eines zusätzlichen Heizkörpers im Bereich eines Sondereigentums auch ohne akute Minderung der allgemeinen Wärmeversorgung als zu vermeidender Nachteil der übrigen interessierten Miteigentümer

SchlHOLG, Beschluß vom 15.09.1992 - Aktenzeichen 2 W 30/92

DRsp Nr. 1995/5083

Installation eines zusätzlichen Heizkörpers im Bereich eines Sondereigentums auch ohne akute Minderung der allgemeinen Wärmeversorgung als zu vermeidender Nachteil der übrigen interessierten Miteigentümer

»1. Reicht in einer Wohnungseigentumsanlage die Leistungsfähigkeit einer Zentralheizungsanlage nicht aus, ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Wärmeversorgung zusätzliche Heizkörper mehrerer daran interessierter Miteigentümer zu versorgen, kann die Installation eines zusätzlichen Heizkörpers im Bereich eines Sondereigentums auch ohne akute Minderung der allgemeinen Wärmeversorgung einen zu vermeidenden Nachteil der übrigen interessierten Miteigentümer darstellen.«2. Der Einbau eines Heizkörpers in einem ausgebauten Dachraum durch einen Wohnungseigentümer ist ein vermeidbarer Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG, obwohl er nicht zu einer Verschlechterung der bisherigen Wärmeversorgung geführt hat, wenn zu erwarten ist, daß der gesamte ausbaufähige Bodenraum durch die übrigen Dachgeschoßeigentümer nicht ohne Beeinträchtigung der bisherigen Wärmeversorgung an die Heizanlage angeschlossen werden kann.

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 2, Abs. 3 ;

Gründe: