BayObLG - Beschluß vom 23.02.1995
2Z BR 129/94
Normen:
WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 140
NJWE-MietR 1996, 61
WuM 1995, 326

Instandhaltung von Verglasung and gemeinschaftlichem und Sondereigentum

BayObLG, Beschluß vom 23.02.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 129/94

DRsp Nr. 1995/4622

Instandhaltung von Verglasung and gemeinschaftlichem und Sondereigentum

»1. Bei doppelverglasten Fenstern mit einfachem Rahmen gehört die Verglasung zum gemeinschaftlichen Eigentum. 2. Obliegt nach einer Regelung der Gemeinschaftsordnung die Behebung von Glasschäden an Fenstern im Bereich der zum Sondereigentum gehörendem Räume dem jeweiligen Wohnungseigentümer "ohne Rücksicht auf Ursache des Schadens", so ist ein Eigentümerbeschluß, der dem betreffenden Wohnungseigentümer die Kosten der Instandsetzung auferlegt, gültig. 3. Unter "Glasschaden" ist auch das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglas zu verstehen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) - GO - beschreibt in § 3 den Gegenstand des Sondereigentums. Nach § 3 Abs. 1 Buchst. d GO gehören dazu die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume und bei Doppelfenstern die Innenfenster. § 8 GO ist überschrieben mit "Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums".

In § 8 Abs. 1 GO heißt es u.a.: