BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992
2Z BR 7/92
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 280

Instandhaltungskosten bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum

BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 7/92

DRsp Nr. 1993/1480

Instandhaltungskosten bei gemeinschaftlich genutztem Eigentum

»Ist in der Germeinschaftsordnung einer aus zwei Einfamilienhäusern mit zwei Garagen bestehenden Wohnanlage bestimmt, daß jeder Wohnungseigentümer die in seinem Bereich" anfallenden Instandsetzungskosten zu tragen hat, so müssen sich an den Instandsetzungskosten, die die Zufahrt zu einer der beiden Garagen betreffen, alle Wohnungseigentümer beteiligen, wenn diese Zufahrt in der Gemeinschaftsordnung der gemeinschaftlichen Nutzung zugewiesen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Garagenzufahrt nur von dem Wohnungseigentümer tatscählich benutzt wird, in dessen Sondereigentm die Garage steht.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage. In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist bestimmt:

II. ... Die Miteigentumsanteile an dem genannten Grundbesitz sind wie folgt mit Sondereigentum verbunden:

a) 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der gesamten Wohnung (allen Räumen) im nördlichen Einfamilienhaus ... - im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet -,

b) 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück ... verbunden mit dem Sondereigentum an der gesamten Wohnung (allen Räumen) im südlichen Einfamilienhaus ... - im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet -. ...