BayObLG - Beschluss vom 23.01.2003
2Z BR 123/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 559 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 436
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 1827/02
AG Augsburg 3 UR II 3/00,

Instandhaltungsmaßnahmen in Eigentumswohnanlage - tatrichterliche Würdigung - Sanierung von Feuchtigkeitsschaden

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 123/02

DRsp Nr. 2003/3956

Instandhaltungsmaßnahmen in Eigentumswohnanlage - tatrichterliche Würdigung - Sanierung von Feuchtigkeitsschaden

»1. Die Beurteilung auf der Grundlage eingeholter Sachverständigenäußerungen, ob eine zunächst teurere, grundlegende Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk oder eine in bestimmten Abständen wiederholt notwendig werdende Sanierungsmaßnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Instandsetzung entspricht, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.2. Die Würdigung des Tatrichters aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüft werden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 ; FGG § 27 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 559 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1970 gegründeten Wohnanlage in einem Ende des 19. Jahrhunderts errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Wohnanlage.

Der Antragstellerin gehört das im Keller gelegene Teileigentum, das als Gaststätte genutzt wird und verpachtet ist. In den Räumen treten seit Jahren Feuchtigkeitsschäden in Form von Salzausblühungen und abfallendem Putz auf.

Am 9.12.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 folgende Beschlussanträge der Antragstellerin ab: