BayObLG - Beschluss vom 04.09.2003
2Z BR 114/03
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 48
NJW-RR 2004, 375
WuM 2004, 740
ZfIR 2004, 128
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22703/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 985/02

Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 114/03

DRsp Nr. 2003/13255

Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum

»Werden in der Teilungserklärung die Balkone als zu dem Sondereigentum gehörende Räume aufgezählt und die Instandhaltung sowie Instandsetzung des Sondereigentums, insbesondere der Balkone, den einzelnen Wohnungseigentümern zur Pflicht gemacht, kann die Auslegung ergeben, dass sich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf zwingend im Gemeinschaftseigentum stehende Teile der Balkone erstreckt.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Zum Sondereigentum an den Erdgeschosswohnungen gehört jeweils eine Terrasse und zum Sondereigentum an den Oberschosswohnungen jeweils ein Balkon. Den Antragstellern gehören zwei Erdgeschosswohnungen.

§ 7 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:

Die Wohnungseigentümer sind zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums verpflichtet. Insbesondere haben sie in den zu ihrem Sondereigentum gehörigen Räumen vorzunehmen: