I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss. Zum Sondereigentum an den Erdgeschosswohnungen gehört jeweils eine Terrasse und zum Sondereigentum an den Oberschosswohnungen jeweils ein Balkon. Den Antragstellern gehören zwei Erdgeschosswohnungen.
§ 7 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
Die Wohnungseigentümer sind zur ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums verpflichtet. Insbesondere haben sie in den zu ihrem Sondereigentum gehörigen Räumen vorzunehmen:
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