BayObLG - Beschluss vom 04.09.2003
2Z BR 124/03
Normen:
WEG § 26 § 43 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 100
WuM 2004, 740
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 2/03
AG Tirschenreuth, Zweigstelle Kemnath - 1 UR II 5/02,

Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum - Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter

BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 124/03

DRsp Nr. 2003/13257

Instandhaltungspflicht von Sondereigentum bei Zweifel über die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftseigentum - Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Verwalter

»1. Der Oberflächenbelag von Balkonen, der für die Dichtigkeit der Balkone erforderlich ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum. 2. Gemeinschaftliche Ansprüche der Wohnungseigentümer können auch gegen einen ausgeschiedenen Verwalter nur von den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich geltend gemacht werden.«

Normenkette:

WEG § 26 § 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung mit Balkon in einer Wohnanlage, die früher vom Antragsgegner verwaltet wurde. Die Verwaltertätigkeit des Antragsgegners wurde spätestens am 31.12.2001 beendet.

Die Teilungserklärung enthält einen Abschnitt IV "Inhalt des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums". Unter § 1 wird das Sondereigentum beschrieben. Dabei wird in Ergänzung von § 5 WEG festgelegt, dass bestimmte Gegenstände Sondereigentum sind. Die Balkone sind hier nicht erwähnt. § 4 hat folgenden Wortlaut:

Alle Sondereigentümer sind zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums verpflichtet. Die Sondereigentümer sind ferner verpflichtet, alle Unkosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen und diese im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.