I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung mit Balkon in einer Wohnanlage, die früher vom Antragsgegner verwaltet wurde. Die Verwaltertätigkeit des Antragsgegners wurde spätestens am 31.12.2001 beendet.
Die Teilungserklärung enthält einen Abschnitt IV "Inhalt des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums". Unter § 1 wird das Sondereigentum beschrieben. Dabei wird in Ergänzung von § 5 WEG festgelegt, dass bestimmte Gegenstände Sondereigentum sind. Die Balkone sind hier nicht erwähnt. § 4 hat folgenden Wortlaut:
Alle Sondereigentümer sind zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums verpflichtet. Die Sondereigentümer sind ferner verpflichtet, alle Unkosten aufzubringen, die für das Gesamtobjekt anfallen und diese im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
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