BayObLG - Beschluss vom 03.12.2003
2Z BR 164/03
Normen:
WEG § 28 § 47 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 122
ZMR 2004, 355
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1396/00
AG Weißenburg i. Bay. - 1 UR II 24/99 - 05.05.200,

Jahresabrechnung mit Abrechnungssaldo aus vergangenen Wirtschaftsjahren und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Kostenentscheidung bei Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluss vom 03.12.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 164/03

DRsp Nr. 2004/2325

Jahresabrechnung mit Abrechnungssaldo aus vergangenen Wirtschaftsjahren und Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung - Kostenentscheidung bei Zahlungsverzug des Wohnungseigentümers

»1. Der Beschluss über eine Jahresabrechnung, die Rückstände aus vergangenen Jahren in den Abrechnungssaldo einbezieht, entspricht zwar nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, ist aber nicht nichtig. Der beschlossene Gesamtbetrag ist dann Grundlage für einen Zahlungsanspruch. 2. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Zahlungsverzug, so sind ihm in der Regel die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.«

Normenkette:

WEG § 28 § 47 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Eigentümer einer Wohnanlage.

In der Eigentümerversammlung vom 27.9.2000 wurden unter anderem die von der Hausverwaltung vorgelegte Hausabrechnung 1999 sowie die Einzelabrechnungen genehmigt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass Guthaben und Nachzahlungen innerhalb von vier Wochen verrechnet werden.