BayObLG - Beschluss vom 17.06.2003
2Z BR 110/02
Normen:
WEG § 28 § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 355
ZMR 2003, 761
ZfIR 2004, 266
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 02.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3528/02
AG Nürnberg - 1 UR II 393/01 WEG - 03.04.02,

Jahresabrechnung und deren Genehmigung in WEG-Sachen - Kostenfolge bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung

BayObLG, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 110/02

DRsp Nr. 2003/10888

Jahresabrechnung und deren Genehmigung in WEG -Sachen - Kostenfolge bei nicht ordnungsgemäßer Abrechnung

»1. Eine Abrechnung, die Wohngeldvorschüsse nicht ausweist und Fehlbeträge aus den Vorjahren in das Abrechnungsergebnis einbezieht, ist nicht ordnungsmäßig.2. Enthält eine Abrechnung so viele Mängel und Lücken, dass die ordnungsmäßigen Teile für sich allein keine hinreichende Aussagekraft mehr haben, ist der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.3. Wird ein Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig erklärt, weil der Verwalter eine nicht ordnungsmäßige Abrechnung zur Beschlussfassung vorgelegt hat, kann es angemessen sein, ihm unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung vertraglicher Verpflichtungen jedenfalls einen Teil der Kosten aufzuerlegen.4. Einer solchen Kostenentscheidung steht eine Entlastung des Verwalters nicht entgegen, wenn der Abrechnungsfehler für einen durchschnittlich verständigen Wohnungseigentümer auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar war.«

Normenkette:

WEG § 28 § 47 ;

Gründe:

I.