I.
Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S. 228 bis 228 e. Diese Wohnanlage besteht aus 6 reihenhausähnlich gestalteten Einheiten. Der WEG stehen an der Nachbarparzelle (Flur 39, Flurstück 597) verschiedene Grunddienstbarkeiten zu, wovon eine als "Stellfläche und Wendeplatz" bezeichnet ist. Gemeinsam mit den Beteiligten zu 6, den Rechtsnachfolgern der zunächst mitberechtigten Eheleute W., haben die Beteiligten zu 1 das ausschließliche Recht zur Nutzung dieser Grunddienstbarkeit an der Nachbarparzelle Flur 39, Flurstück 597.
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