OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.09.2008
I-3 Wx 110/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ; BGB § 1027 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 42
OLGReport-Düsseldorf 2009, 162
ZMR 2009, 132
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 11 T 150/06 - 25.04.2008 AG Duisburg - 75 II 163/05 WEG - 14.06.2006,

Kein Sondernutzungsrecht durch die, durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zu Ausübung überlassenen Grunddienstbarkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 110/08

DRsp Nr. 2008/17847

Kein Sondernutzungsrecht durch die, durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zu Ausübung überlassenen Grunddienstbarkeit

»Die einem Wohnungseigentümer durch die Teilungserklärung im Wege einer Sonderberechtigung zur Ausübung überlassene Grunddienstbarkeit zur Errichtung und Nutzung von 2 Pkw-Abstellplätzen einschließlich der dafür erforderlichen Rangierfläche auf dem Nachbargrundstück gewährt kein Sondernutzungsrecht und deshalb keine die Grenzen der Dienstbarkeit überschreitenden Abwehrrechte (hier: Begehen bzw. Mitbenutzung einer Fahrradkammer und einer Müllbox).«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ; WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 ; BGB § 1027 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft S. 228 bis 228 e. Diese Wohnanlage besteht aus 6 reihenhausähnlich gestalteten Einheiten. Der WEG stehen an der Nachbarparzelle (Flur 39, Flurstück 597) verschiedene Grunddienstbarkeiten zu, wovon eine als "Stellfläche und Wendeplatz" bezeichnet ist. Gemeinsam mit den Beteiligten zu 6, den Rechtsnachfolgern der zunächst mitberechtigten Eheleute W., haben die Beteiligten zu 1 das ausschließliche Recht zur Nutzung dieser Grunddienstbarkeit an der Nachbarparzelle Flur 39, Flurstück 597.