OLG Köln - Beschluss vom 16.05.2003
16 Wx 76/03
Normen:
WEG § 16 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 241
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 16/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 123/00

Kein WEG-Mehrheitsbeschluss über die Vorfinanzierung von Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen aus der Instandhaltungsrücklage

OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 76/03

DRsp Nr. 2003/10200

Kein WEG -Mehrheitsbeschluss über die Vorfinanzierung von Gerichts- und Anwaltskostenvorschüssen aus der Instandhaltungsrücklage

Ein Mehrheitsbeschluss, Gerichts- und Anwaltskosten laufender Verfahren vor Beendigung der Verfahren nicht in die Jahresabrechnung einzustellen und aus der Instandhaltungsrücklage vorzufinanzieren ist nichtig.

Normenkette:

WEG § 16 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1, 29 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln läßt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der Kontrolle im Rechtsbeschwerdeverfahren im vollen Umfang statt, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 546 ZPO.