OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.07.2002
3 Wx 173/02
Normen:
WEG § 15 § 23 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 872
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 03.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 15/02
AG Wuppertal - 94 UR II 149/01 WEG ,

Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 173/02

DRsp Nr. 2002/11746

Keine Begrenzung des Sondereigentums durch Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen

»1. Ein Mehrheitsbeschluss, der einem Wohnungseigentümer mit Blick auf vorangegangene Unzuträglichkeiten aufgibt, die Haltung und den Aufenthalt von Katzen und Hunden in seiner Eigentumswohnung zu beenden und künftig dort nicht mehr Katzen und Hunde zu halten, aufzunehmen oder zu betreuen, beschränkt nicht das Sondereigentum, sondern ist auf Herstellung des ordnungsgemäßen Gebrauchs desselben gerichtet.2. Ein solcher Eigentümerbeschluss ist daher nicht wegen Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig und im Falle unterbliebener Anfechtung wirksam.«

Normenkette:

WEG § 15 § 23 Abs. 4 S. 1 § 43 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ... in Wuppertal. Die Beteiligte zu 2 ist Mitglied der Gemeinschaft.

Sie hält in ihrer Wohnung seit längerer Zeit vier Hunde und vier Katzen. Nachdem sich Miteigentümer über von den Tieren ausgehende Belästigungen und durch diese verursachte Beschädigungen beschwert hatten, beschlossen die Wohnungseigentümer am 20. Juni 2001 unter TOP 9: