Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Protokoll-berichtigung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989,
In der amtlichen Begründung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729 heißt es:
"Eine Anfechtungsmöglichkeit erscheint nicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheint."
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|