OLG Köln - Beschluß vom 12.09.1997
16 Wx 223/97
Normen:
WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 164 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 75

Keine Beschwerde gegen eine beantragte Protokollberichtigung im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.1997 - Aktenzeichen 16 Wx 223/97

DRsp Nr. 1998/2196

Keine Beschwerde gegen eine beantragte Protokollberichtigung im WEG -Verfahren

»Gegen die Ablehnung einer beantragten Berichtigung des Sitzungsprotokolls ist auch im WEG -Verfahren die Beschwerde nicht statthaft, wenn sie die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist.«

Normenkette:

WEG § 43 Abs. 1 ; ZPO § 164 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer beantragten Protokoll-berichtigung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die Überprüfung erfordert, ob das Protokoll unrichtig ist, und wenn nicht das Berichtigungsverfahren beanstandet wird (vgl. OLG Hamm NJW 1989, 1680; OLG München OLGZ 1980, 465, 466; Zöller/Stöber, § 164 ZPO Rn. 11, jew.m.w.N.).

In der amtlichen Begründung zu § 164 ZPO (BT-Drucksache 7/2729 heißt es:

"Eine Anfechtungsmöglichkeit erscheint nicht sinnvoll, weil das übergeordnete Gericht, da es an der Sitzung nicht teilgenommen hat, zu einer Überprüfung des Protokolls nicht geeignet erscheint."