OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.04.2008
I-3 Wx 3/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 15
OLGReport-Düsseldorf 2008, 665
WuM 2008, 373
ZMR 2008, 731
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 11 T 216/07 - 19.12.2007 AG Duisburg-Hamborn - 22 II 10/07 WEG,

Keine Pflicht zur Beseitigung verbliebener Wände und Decken eines zum Sondereigentum gehörenden Dachbodens - Verpflichtungen des unmittelbaren Besitzers als Zustandsstörer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 3/08

DRsp Nr. 2008/12473

Keine Pflicht zur Beseitigung verbliebener Wände und Decken eines zum Sondereigentum gehörenden Dachbodens - Verpflichtungen des unmittelbaren Besitzers als Zustandsstörer

»1. Der Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers, der ohne Genehmigung der Gemeinschaft den zu seinem Sondereigentum gehörenden Dachboden zur Wohnung ausgebaut hat, ist nicht verpflichtet, verbliebene Wände und Decken zu beseitigen. 2. Ist der Rechtsnachfolger als unmittelbarer Besitzer des Dachbodens in der Lage, die verbliebenen Bauteile zu beseitigen und lässt er dies aber nicht zu, so ist er Zustandsstörer und auf Antrag der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend zu verpflichten. 3. Gegenstand der Duldungspflicht des Zustandsstörers ist die einheitliche Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes und nicht bloß eines solchen, der die Wohnnutzung nicht oder nicht mehr ermöglicht.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.