KG vom 04.05.1992
24 W 5476/91
Normen:
WEG § 23;
Fundstellen:
DRsp I(152)181b
DWE 1992, 115
NJW 1992, 659
NJW-RR 1993, 25
WE 1992, 287
WuM 1992, 392

KG - 04.05.1992 (24 W 5476/91) - DRsp Nr. 1993/1568

KG, vom 04.05.1992 - Aktenzeichen 24 W 5476/91

DRsp Nr. 1993/1568

»Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß die Wohnungseigentümer sich in der Versammlung nur durch bestimmte Personen »vertreten lassen« dürfen, wird damit schon die Anwesenheit nicht vertretungsberechtigter Dritter erfaßt. Wegen Abweichung zu BayObLGZ 1981, 161 und OLG Karlsruhe, WuM 1986, 229 wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.«

Normenkette:

WEG § 23;

Die AntrSt. begehrt die Feststellung, daß sie das Recht habe, an Eigentümerversammlungen unter Zuziehung eines Rechtsanwalts teilzunehmen. Die Eigentümermehrheit hatte dies unter Hinweis auf die »Miteigentumsordnung«, die die Vertretungsbefugnis auf den Verwalter, Ehegatten oder andere Wohnungseigentümer beschränkt, abgelehnt. Das LG hat den Feststellungsantrag für begründet gehalten.

b. »Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für sachlich gerechtfertigt, weil vereinbarte Beschränkungen des Vertretungsrechts in der Wohnungseigentümerversammlung auch die Anwesenheit, die beratende Tätigkeit sowie mündliche Ausführungen nicht vertretungsberechtigter Dritter erfassen. Mit dieser Rechtsauffassung würde aber von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1981, 161) und des OLG Karlsruhe (WuM 1986, 229) abgewichen. ... Der Senat legt deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vor. ...