Die AntrSt. begehrt die Feststellung, daß sie das Recht habe, an Eigentümerversammlungen unter Zuziehung eines Rechtsanwalts teilzunehmen. Die Eigentümermehrheit hatte dies unter Hinweis auf die »Miteigentumsordnung«, die die Vertretungsbefugnis auf den Verwalter, Ehegatten oder andere Wohnungseigentümer beschränkt, abgelehnt. Das LG hat den Feststellungsantrag für begründet gehalten.
b. »Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde für sachlich gerechtfertigt, weil vereinbarte Beschränkungen des Vertretungsrechts in der Wohnungseigentümerversammlung auch die Anwesenheit, die beratende Tätigkeit sowie mündliche Ausführungen nicht vertretungsberechtigter Dritter erfassen. Mit dieser Rechtsauffassung würde aber von den auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen des BayObLG (BayObLGZ 1981, 161) und des OLG Karlsruhe (WuM 1986, 229) abgewichen. ... Der Senat legt deshalb die Sache gemäß §
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