KG vom 15.04.1992
24 W 2066/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
DRsp I(152)182a
NJW-RR 1992, 1168
WE 1992, 285
WuM 1992, 388
ZMR 1992, 354

KG - 15.04.1992 (24 W 2066/91) - DRsp Nr. 1993/1569

KG, vom 15.04.1992 - Aktenzeichen 24 W 2066/91

DRsp Nr. 1993/1569

»Ein die Jahresabrechnung billigender Eigentümerbeschluß ist wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung jedenfalls insoweit nichtig, als die Jahresabrechnung offene Altschulden aus der Zeit vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft und aus einer anderen Bewirtschaftungsperiode ausweist (Abgrenzung zu Senat, WuM 1986, 357).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 5;

a. »Nach den ... Feststellungen des LG sind die streitigen Aufzugskosten ... innerhalb der Zeit erwachsen, in der eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht bestand. Diese ist erst ... mit der Eintragung des ersten Erwerbers im Wohnungsgrundbuch entstanden (vgl. Senat, WuM 1986, 357). Der Senat hat bereits ... entschieden, daß der Eigentümergemeinschaft jegliche Kompetenz fehlt, durch Eigentümerbeschluß Rechtsverhältnisse für einen Zeitraum vor Entstehen der Gemeinschaft festzulegen, und daß ein gleichwohl gefaßter Beschluß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt (Senat, NJW-RR 1989, 17). Über die Frage, ob ein derartiger Eigentümerbeschluß als nichtig anzusehen ist, hatte der Senat in der vorgenannten Entscheidung nicht zu befinden, weil der betreffende Eigentümerbeschluß rechtzeitig angefochten worden war.