Im Verwaltervertrag des AntrG. ist u.a. bestimmt, daß der Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung von Gemeinschaftsansprüchen eine Vergütung entsprechend der BRAGebO erhält. Am 7.1.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Rückständen, wofür er eine Sondervergütung entsprechend der Mehrvertretungsregelung der BRAGebO erhalten sollte. Die Vorinstanzen halten den Beschluß hinsichtlich der Sondervergütung für nichtig. Der Senat sieht sich an einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch die Entscheidung des OLG Köln - 16 Wx 49/86 - v. 28.7.1986 gehindert und hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
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