KG vom 22.01.1992
24 W 6344/91
Normen:
RBeratG Art. 1 § 5; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
DRsp I(152)182b
DWE 1992, 80
NJW 1992, 1192
WE 1992, 112
WuM 1992, 210

KG - 22.01.1992 (24 W 6344/91) - DRsp Nr. 1993/1578

KG, vom 22.01.1992 - Aktenzeichen 24 W 6344/91

DRsp Nr. 1993/1578

»Die gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch deren Verwalter steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung und ist daher unzulässig (Bestätigung von Senat, OLGZ 1991, 315 = NJW 1991, 1304).«

Normenkette:

RBeratG Art. 1 § 5; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5;

Im Verwaltervertrag des AntrG. ist u.a. bestimmt, daß der Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung von Gemeinschaftsansprüchen eine Vergütung entsprechend der BRAGebO erhält. Am 7.1.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer die Ermächtigung des Verwalters zur gerichtlichen Geltendmachung von Rückständen, wofür er eine Sondervergütung entsprechend der Mehrvertretungsregelung der BRAGebO erhalten sollte. Die Vorinstanzen halten den Beschluß hinsichtlich der Sondervergütung für nichtig. Der Senat sieht sich an einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch die Entscheidung des OLG Köln - 16 Wx 49/86 - v. 28.7.1986 gehindert und hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.