KG - 22.05.1991 (24 W 401/91) - DRsp Nr. 1992/7220
KG, vom 22.05.1991 - Aktenzeichen 24 W 401/91
DRsp Nr. 1992/7220
»Eine schematische Kellerneuverteilung ohne Rücksicht auf die konkreten Bedürfnisse aller Teil- und Wohnungseigentümer widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.«Die AntrSt. hat ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte verpachtet; die unter der Gaststätte liegenden Kellerräume (85 m2) ließ sie u.a. als Lagerraum für die Gaststätte nutzen. Die übrigen Wohnungseigentümer besitzen kleine Kellerverschläge. Einige Jahre später beschloß die Eigentümerversammlung mehrheitlich eine Neuverteilung der Kellerräume und Zuordnung gleichgroßer Kellerräume an jeden Wohnungs- bzw. Teileigentümer. Die AntrSt. wehrt sich gegen die Reduzierung des ihr zur Verfügung stehenden Kellerraumes.d. »Die Verteilung der Kellerräume gem. § 15 Abs. 2WEG ist der Regelung durch einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümer zugänglich. ... Soweit eine Einzelnutzung der Kellerverschläge schon jahrelang besteht, unterliegt eine Umgestaltung der Verschläge wie auch eine Neuverteilung durch Mehrheitsbeschluß den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242BGB). ...
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