KG vom 30.03.1992
24 W 6339/91
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5, § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
DRsp I(152)180b-d
DWE 1992, 81
NJW-RR 1992, 845
OLGZ 1992, 429
WE 1992, 284
WuM 1992, 327
ZMR 1992, 308

KG - 30.03.1992 (24 W 6339/91) - DRsp Nr. 1993/1572

KG, vom 30.03.1992 - Aktenzeichen 24 W 6339/91

DRsp Nr. 1993/1572

»b. In die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. c. Vom Verwalter zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigte Ausgaben, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Sondereigentum betreffen, gehören zwar in die Jahresabrechnung, sind aber in den Einzelabrechnungen nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen, deren Sondereigentum betroffen ist, und zwar im Zweifel nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG. Eine Entlastung ist in diesem Fall dem Verwalter nicht zu erteilen. d. Auch Ausgaben des Verwalters zu Lasten des Gemeinschaftskontos zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehören als tatsächlich getätigte Ausgaben in die Jahresabrechnung, sind allerdings in den Einzelabrechnungen bei schon ergangener gerichtlicher Kostenentscheidung nur auf die betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, Abs. 5, § 28 Abs. 3;