KG - Beschluß vom 23.10.1992
24 W 7204/91
Normen:
BGB § 259 Abs. 1, § 666 ; WEG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)189c
MDR 1993, 343
NJW-RR 1993, 470
WE 1993, 83
WuM 1993, 142

KG - Beschluß vom 23.10.1992 (24 W 7204/91) - DRsp Nr. 1993/3761

KG, Beschluß vom 23.10.1992 - Aktenzeichen 24 W 7204/91

DRsp Nr. 1993/3761

»Jeder Wohnungseigentümer ist allein befugt, gegen einen Miteigentümer, dem er und alle übrigen Wohnungseigentümer durch konkludentes Verhalten ihre Befugnisse zur Mitwirkung bei der gemeinschaftlichen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums überlassen haben, den Anspruch auf Erteilung der Auskunft über Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung gerichtlich geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1, § 666 ; WEG § 21 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Antragsgegner [AntrG.] hat seit der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltergeschäfte geführt, ohne daß die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber je einen Beschluß gefaßt hätte. Abrechnungen hat er nicht erteilt.

Das AG hat mit Beschluß den auf die Aufstellung von Jahrensabrechnungen gerichteten Hauptantrag der Antragstellerin [AntrSt.] zurückgewiesen und den AntrG. auf den Hilfsantrag verpflichtet, eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1983 bis 1988 vorzulegen und die am 31.12.1988 vorhandenen Kontostände der einzelnen Wohnungseigentümer mitzuteilen.

Gründe: