Der Antragsgegner [AntrG.] hat seit der Gründung der Wohnungseigentümergemeinschaft die Verwaltergeschäfte geführt, ohne daß die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber je einen Beschluß gefaßt hätte. Abrechnungen hat er nicht erteilt.
Das AG hat mit Beschluß den auf die Aufstellung von Jahrensabrechnungen gerichteten Hauptantrag der Antragstellerin [AntrSt.] zurückgewiesen und den AntrG. auf den Hilfsantrag verpflichtet, eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1983 bis 1988 vorzulegen und die am 31.12.1988 vorhandenen Kontostände der einzelnen Wohnungseigentümer mitzuteilen.
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