»Gemäß §§ 3, 4, 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV) besteht keine Pflicht zur Ausstattung der Wohnanlage mit Geräten zur Erfassung des Warmwasserverbrauches, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Ob der Kostenaufwand im Sinne der zitierten Vorschrift unverhältnismäßig hoch ist, läßt sich nur aufgrund eines Vergleichs der Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie des Meß- und Abrechnungsaufwandes mit der möglichen Einsparung von Energiekosten feststellen ... .
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