BGH - Urteil vom 20.07.2012
V ZR 231/11
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 S. 2; WEG § 21 Abs. 1; WEG § 21 Abs. 3; WEG § 23 Abs. 1; WEG § 28 Abs. 5;
Fundstellen:
MietRB 2012, 324
NJW-RR 2012, 1291
NZM 2012, 766
ZMR 2012, 979
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen C 30/09
LG Hamburg, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 318 S 77/10

Klagegegner bei einer Beschlussmängelklage einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer;; Umfang der Kompetenz einer Untergemeinschaft, über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung zu beschließen

BGH, Urteil vom 20.07.2012 - Aktenzeichen V ZR 231/11

DRsp Nr. 2012/17698

Klagegegner bei einer Beschlussmängelklage einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer;; Umfang der Kompetenz einer Untergemeinschaft, über den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung zu beschließen

1. Eine Klage, mit der ein Beschluss einer Untergemeinschaft der Wohnungseigentümer angefochten oder für nichtig erklärt werden soll (Beschlussmängelklage), ist gem. § 46 Abs. 1 S. 1 WEG stets gegen alle übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten. Die nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist deshalb unzulässig (BGH Urteil vom 11.11.2011 - V ZR 45/11 -; BGH Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 145/11 -; BGH Urteil vom 02.03.2012 - V ZR 89/11 -). 2. Sollen Untergemeinschaften der Wohnungseigentümergemeinschaft in eigener Zuständigkeit, als wären sie selbständige Eigentümergemeinschaften, über Kosten und Lasten entscheiden, so wird die Grenze ihrer Beschusszuständigkeit nicht bereits mit der Aufnahme der anteiligen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums in die Wirtschaftspläne und Abrechnungen, sondern erst dann überschritten, wenn sie dadurch einen in der Gemeinschaftsordnung bestimmten oder den auf einer Gesamteigentümerversammlung beschlossenen Verteilungsschlüssel ändern (BayObLG NJW-RR 2001, 1020; BayObLG ZMR 2004, 212).

Tenor