BayObLG - Beschluss vom 13.11.2003
2Z BR 165/03
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 28 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2004, 97
ZMR 2004, 212
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1158/02
AG Fürth - 7 UR II 108/01,

Eigentümerbeschluss: Anfechtbarkeit - Auslegung - Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 165/03

DRsp Nr. 2003/15360

Eigentümerbeschluss: Anfechtbarkeit - Auslegung - Wiedereinsetzung bei Versäumung der Anfechtungsfrist

»1. Ein Eigentümerbeschluss, der für eine Sonderumlage einen von der Gemeinschaftsordnung abweichenden Kostenverteilungsschlüssel festsetzt, ist anfechtbar, jedoch nicht nichtig.2. Der Grundsatz, dass Eigentümerbeschlüsse "aus sich heraus", objektiv und normativ, auszulegen sind, steht einer Beweiserhebung über den Beschlussinhalt nicht entgegen, wenn unter den Beteiligten strittig ist, ob das im Protokoll Verlautbarte mit dem tatsächlich Beschlossenen übereinstimmt.3. Einem in der Eigentümerversammlung persönlich anwesenden Wohnungseigentümer kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschlussanfechtung im allgemeinen nicht deshalb bewilligt werden, weil innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertig gestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht ermöglicht wird (Ergänzung zu BayObLG Beschluss vom 17.1.2003, 2Z BR 130/02 = ZMR 2003, 435).«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 § 28 ;

Gründe:

I.