BayObLG - Beschluss vom 17.01.2003
2Z BR 130/02
Normen:
FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2003, 227
ZMR 2003, 435
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 T 1012/02
AG Schwandorf UR II 0010/02,

Wiedereinsetzung im Wohnungseigentumsverfahren - verzögerte Protokollerstellung

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 130/02

DRsp Nr. 2003/3958

Wiedereinsetzung im Wohnungseigentumsverfahren - verzögerte Protokollerstellung

»Einem Wohnungseigentümer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG zu gewähren, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch nicht fertiggestellt ist oder dem Wohnungseigentümer eine Einsichtnahme nicht ermöglicht wird.«

Normenkette:

FGG § 22 Abs. 2 ; WEG § 23 Abs. 4 § 24 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem Antragsgegner zu 2 verwaltet wird.

Am 14.12.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt. Die Eigentümer fassten zu TOP 8.4 folgenden Beschluss:

"Es bedarf keiner weiteren Vorlage der schon abgerechneten Jahre 1999 bis 2001, da die Unterlagen für in Ordnung befunden worden waren und die Hausverwaltung entlastet wurde."

Die Antragstellerin hatte die Eigentümerversammlung bereits vor der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt verlassen.