BayObLG - Beschluss vom 03.09.2003
2Z BR 163/03
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5319/02
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 450/01

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung

BayObLG, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 163/03

DRsp Nr. 2003/13271

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigterklärung

»Nach der für das Gericht bindenden übereinstimmenden Hauptsacheerledigterklärung der Beteiligten hat das Gericht über die gesamten Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei ist in der Regel der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war Eigentümerin in einer aus dem Haus Nr. 38, 38a und dem Haus Nr. 40 bestehenden Wohnanlage. Die frühere Wohnung der Antragstellerin befindet sich in dem Haus Nr. 40.

Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Außerdem ist dort bestimmt, dass das Haus Nr. 38, 38a und das Haus Nr. 40 eigene wirtschaftliche Einheiten bilden; die Eigentümer eines jeden Gebäudes sind berechtigt, für jedes Haus im Innenverhältnis einen eigenen Verwalter zu bestellen.

Die Antragstellerin verkaufte im Jahr 1999 ihre Wohnung. Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung als Verwalter mit der Begründung, er sei am 11.5.1999 nur für das Haus Nr. 38, 38a zum Verwalter bestellt worden.