I.
Die Antragstellerin war Eigentümerin in einer aus dem Haus Nr. 38, 38a und dem Haus Nr. 40 bestehenden Wohnanlage. Die frühere Wohnung der Antragstellerin befindet sich in dem Haus Nr. 40.
Nach der Gemeinschaftsordnung ist zur Veräußerung einer Wohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Außerdem ist dort bestimmt, dass das Haus Nr. 38, 38a und das Haus Nr. 40 eigene wirtschaftliche Einheiten bilden; die Eigentümer eines jeden Gebäudes sind berechtigt, für jedes Haus im Innenverhältnis einen eigenen Verwalter zu bestellen.
Die Antragstellerin verkaufte im Jahr 1999 ihre Wohnung. Der Antragsgegner verweigerte die Zustimmung als Verwalter mit der Begründung, er sei am 11.5.1999 nur für das Haus Nr. 38, 38a zum Verwalter bestellt worden.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|