BayObLG - Beschluss vom 30.01.2003
2Z BR 138/02
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6344/02
AG Nürnberg 1 UR II 242/01,

Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen - Zurücknahme des Rechtsmittels - Mutwilligkeit

BayObLG, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 138/02

DRsp Nr. 2003/3938

Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen - Zurücknahme des Rechtsmittels - Mutwilligkeit

»Es ist grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, nach der Zurücknahme eines Rechtsmittels von der Anordnung der Kostenerstattung durch den Rechtsmittelführer abzusehen, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Weitere besondere Umstände sind aber zu berücksichtigen und können, insbesondere wenn die Rechtsverfolgung mutwillig war, zur Anordnung der Kostenerstattung führen.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weiteren Beteiligten sind der frühere und jetzige Verwalter.

Die Antragsteller haben, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 11.1.2001 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 1998 und 1999 und über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats für diese Jahre für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.5.2002 dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: