Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe des § 47 WEG
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 20 W 480/02
DRsp Nr. 2003/3985
Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen nach Maßgabe des § 47WEG
Nach Rücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde ist über die Kosten nach Maßgabe des § 47WEG zu entscheiden. Die Gerichtskosten hat mangels besonderer Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, derjenige zu tragen, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat. Die außergerichtlichen Kosten sind nach § 47 Satz 2 WEG grundsätzlich nicht zu erstatten, insbesondere nicht bei fehlender Anhörung des Gegners.