BayObLG - Beschluss vom 08.05.2003
2Z BR 17/01
Normen:
WEG § 47 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 40
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14799/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 794/98

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 2Z BR 17/01

DRsp Nr. 2003/9009

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

»1. Zur Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz. 2. Wird die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt, erübrigt sich eine Geschäftswertfestsetzung für die Zeit nach Erledigterklärung, weil danach Gebührenansprüche nicht mehr entstehen können.«

Normenkette:

WEG § 47 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus einem an der Straße liegenden Vorderhaus und einem Rückgebäude besteht. Das Rückgebäude ist über eine Durchfahrt im Vorderhaus erreichbar, die an Straßen- und Hofseite durch ein Tor verschlossen ist.

Der Antragsteller ist seit 1993 Eigentümer des Teileigentums Nr. 16 im Rückgebäude, bestehend aus drei Räumen, die in der Teilungserklärung mit "Räume im Nebengebäude" und im Aufteilungsplan mit "Garagen, Lager" bezeichnet sind. In § 5 der Gemeinschaftsordnung, die einen Teil der Teilungserklärung bildet, ist die Einwilligung zur Nutzung des Teileigentums Nr. 16 als Hobbywerkstatt erteilt.