BayObLG - Beschluß vom 21.09.1995
2Z BR 67/95
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 24282/94
AG München UR II 1062/92 ,

Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 2Z BR 67/95

DRsp Nr. 1996/28541

Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. 2. Wird jedoch das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und ist der Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren nicht in Erscheinung getreten, so ist er nach Rücknahme des Rechtsmittels nicht ermessensfehlerhaft, von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen. 3. In Wohnungseigentumssachen ist das Gericht an die übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten gebunden; es hat sodann nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.